Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
(1) Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Käufern. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir trotz entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
2. Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Schweigen auf Angebote des Käufers stellt keine Annahme dar.
(2) Der Liefervertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wurde eine solche nicht erteilt, gilt unsere Lieferausführung bzw. der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Mündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
(3) Nach der Erteilung der Auftragsbestätigung ist eine Lösung des Käufers vom Liefervertrag vorbehaltlich abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen ausgeschlossen.
(4) Die in unseren Katalogen, Prospekten, Preislisten oder Voranschlägen und sonstigen Unterlagen genannten Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen und sonstigen Angaben dienen nur zur Information und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(5) Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.
(6) Für Art und Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.
3. Lieferfristen
(1) Die Lieferfrist bestimmt sich, sofern nichts anderes vereinbart, nach den von uns in der Auftragsbestätigung getätigten Angaben. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Fragen bzw. der Beibringung der von dem Käufer seinerseits zu erbringenden Vorleistungen bzw. vor Eingang einer vom Käufer zu erbringenden Anzahlung. Sofern wir den Käufer gegen Vorkasse beliefern, beginnt die angegebene Lieferfrist erst mit dem Eingang des Vorauskassebetrages. Nachträglich vom Käufer gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge. Nach Verständigung über die gewünschte Änderung beginnt die Frist erneut zu laufen.
(2) Die Lieferfrist bei der Lieferung „ab Werk“ ist eingehalten, wenn die Kaufsache innerhalb der vereinbarten Frist ausgesondert und versandbereit ist und dies dem Käufer mitgeteilt wurde. Bei einem Versendungskauf ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Kaufsache innerhalb der vereinbarten Frist an die Spedition übergeben wurde oder zur Übergabe bereit war und ohne unser Verschulden nicht übergeben werden konnte.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, wichtiger betrieblicher Belange und aufgrund von Ereignissen, deren Ursachen sich außerhalb unseres Einwirkungsbereiches befinden, berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse bei unseren Zulieferern oder während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, sind der Käufer wie auch wir berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit.
(4) Solange der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen aus laufender Geschäftsverbindung im Verzug ist, sind wir zur Verweigerung sämtlicher von uns geschuldeten Leistungen berechtigt. Dem Käufer etwa entstehende Unkosten gehen zu seinen Lasten.
(5) Bestellungen auf Abruf müssen spätestens 12 Monate nach der ersten Teillieferung abgerufen sein. Nach Ablauf dieser Frist haben wir das Recht, die bestellte Ware zum Versand zu bringen. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, für den uns insoweit entstehenden Schaden Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(6) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, haben wir Anspruch auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen.
(7) Verzögern sich Versand, Anlieferung oder Abholung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Käufers oder aufgrund von Umständen, die ihren Ursprung im Verantwortungsbereich des Käufers haben, so hat der Käufer uns die durch die Lagerung entstandenen Kosten sowie die Kosten der Verzinsung des für den Liefergegenstand eingesetzten Kapitals zu erstatten. Der Anspruch beträgt bei Lagerung durch uns mindestens 0,5 % des noch ausstehenden Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft. Der Nachweis eines jeweils niedrigeren Schadens durch den Käufer bleibt aber möglich. Wir sind jedoch berechtigt, nach Ausspruch und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und an den Käufer mit angemessen verlängerter Frist ersatzweise zu leisten.
(9) Geraten wir durch Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten (d. h. durch Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf schuldhaft) in Verzug, ist der zu ersetzende Schaden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Im Übrigen ist der zu ersetzende Verzugsschaden auf 3 % des Lieferwerts für jede vollendete Woche, maximal jedoch auf einen Betrag von 15 % des Lieferwerts beschränkt.
4. Preise
(1) Die Lieferungen erfolgen – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – zu den von uns bekannt gegeben Preisen. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab dem vereinbarten Versendungsort, ausschließlich Verpackung, Zoll, Versicherung, Installations- und Instruktionskosten, Versandkosten und Mehrwertsteuer.
(2) Bei Kostensenkung oder -erhöhung durch Materialpreis bzw. durch Lohnerhöhungen oder -änderungen, welche nach Vertragsschluss eintreten, behalten wir uns vor, den zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Preis zu berechnen, falls die Auslieferung später als 3 Monate nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung erfolgt. Die Kostenänderungen werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
(3) Eine Neuberechnung in einer für den Käufer zumutbaren Weise behalten wir uns auch für den Fall vor, dass der Vertragsgegenstand mit technischen Verbesserungen gegenüber dem Vertragszeitpunkt versehen wurde.
Für Aufträge auf Abruf werden stets die am Tag der Auslieferung oder bei Fälligkeit der Abnahme gültigen Preise berechnet.
(4) Bei nicht vereinbarten Mindermengen sind wir berechtigt, kostendeckende Zuschläge zu erheben bzw. Rabattkürzungen vorzunehmen.
(5) Bei einer Lieferung „ab Werk“ sind wir berechtigt, die Ware ab Lieferbereitschaft zu fakturieren. Beim Versendungskauf tritt die Berechtigung zur Faktura mit Übergabe an die Transportperson ein.
5. Zahlung
(1) Falls nicht anders angegeben, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar.Bei Rechnungen für Entwicklungsaufwendungen, Werkzeuge und Betriebsmittel wird kein Skonto gewährt. Bei Lieferungen ins Ausland ist der Kaufpreis sofort nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zu zahlen. Für berechtigte Skontoabzüge maßgeblich ist der rechtzeitige Geldeingang auf unserem Konto.
(2) Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig. Der Nachweis eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Wir sind nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn der Käufer mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug ist oder Umstände vorliegen, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen. Zudem sind wir berechtigt, unsere Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, fällig zu stellen und Sicherheiten zu verlangen.
(3) Der Käufer ist zur Ausübung der Aufrechnung und des Zurückbehaltungsrechts nur wegen seiner unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Eine Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist durch den Käufer nur möglich, wenn sein Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht.
(4) Sogenannte Garantie- oder Gewährleistungsrückbehalte des Käufers, die im Voraus beansprucht werden, sind ausgeschlossen.
(5) Angestellte oder Reisende unseres Hauses haben keine Inkasso-Vollmacht, es sei denn, dass hierfür unser ausdrücklicher, schriftlicher Auftrag vorliegt.
Falls Ratenzahlungen vereinbart wurden, sind wir berechtigt, den gesamten Restkaufpreis zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen, wenn der Käufer mit Zahlungsraten säumig ist, die mehr als 10 % des gesamten Kaufpreises ausmachen.
6. Verpackung und Versand
(1) Die Verpackung erfolgt nach handelsüblichen Gesichtspunkten und nach unserem Ermessen. Es handelt sich um Einwegverpackungen, die billigst berechnet und nicht zurückgenommen werden. Mehrwegverpackungssysteme sind zwischen Hersteller und Käufer abzustimmen.
Beim Versendungskauf bemühen wir uns um den aus unserer Sicht bestmöglichen Versandweg, sofern nicht eine bestimmte Versandart vereinbart wurde.
Die Kosten für Verpackung und für die Überbringung ab Werk bis zum Lieferort trägt der Käufer.
7. Lieferumfang, Transport und Gefahrübergang
(1) Sofern keine anderen Abreden getroffen wurden, ist jeweils eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs geht demnach mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und der Aussonderung der Kaufsache auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben. Verzögert sich die Leistung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, sind wir be- rechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
(2) Ist ein Versendungskauf vereinbart worden, so geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes bzw. der Übergabe an die Transportperson ab Werk oder Versandort auf den Käufer über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Käufers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
(3) Auf Verlangen des Käufers versichern wir die jeweilige Sendung in seinem Namen und auf seine Rechnung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden. Eine entsprechende Vollmacht gilt mit Äußerung des Verlangens in vorgenanntem Sinne als erteilt.
(4) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auch in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung in unserem Eigentum. Dies gilt auch für die Erteilung des Saldo-Anerkenntnisses.
Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, solange er noch nicht im Verzug ist. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Faktura-Endbetrages (einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) der Forderung an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen bis auf Widerruf berechtigt
(2) Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung von Seiten des Käufers vorliegt. Sollte dies aber der Fall sein, können wir verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer erfolgt stets für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Regelungen für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
(3) Wird der entsprechende Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so wird vereinbart, dass der Käufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Es gelten im Übrigen die Bestimmungen für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.
(4) Soweit wir an der veräußerten Vorbehaltsware Miteigentum gemäß den vorstehenden Bestimmungen hatten, tritt uns der Käufer seine Forderung gegen den Erwerber in Höhe des Miteigentumsanteils ab. Der Käufer tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherheit ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretungen bereits jetzt an.
(5) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware sowie die an deren Stelle tretenden Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Im Falle von Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder der an deren Stelle tretenden Forderungen hat der Käufer auf unsere Berechtigung hinzuweisen und uns unverzüglich zu informieren, damit wir unsere Rechte gegenüber Dritten wahren können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet der Käufer für den bei uns entstandenen Ausfall.
(6) Der Käufer verwahrt das Vorbehaltseigentum im Sinne der vorstehenden Regelungen bzw. an dessen Stelle tretende Gegenstände unentgeltlich für uns.
(7) Wir geben auf Verlangen des Käufers den Liefergegenstand in demjenigen Umfang frei, in dem unser Sicherungsinteresse entfallen ist. Das Sicherungsinteresse entfällt, soweit der realisierbare Wert des Liefergegenstandes die Deckungsgrenze von 110 % der gesicherten Forderung nicht nur vorübergehend übersteigt. Es wird vermutet, dass die Deckungsgrenze erreicht wird, wenn der gutachterliche Schätzwert des Liefergegenstandes im Zeitpunkt des Freigabebegehrens 150 % der gesicherten Forderungen entspricht. Der Nachweis eines anderen realisierbaren Wertes des Liefergegenstandes durch den Käufer bleibt möglich.
(8) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie im Fall einer Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist auch dann zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn wir nicht vom Vertrag zurückgetreten sind. Wir sind dann auch berechtigt, die Vorbehaltsware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Für eine verbleiben- de Ausfallforderung haftet der Käufer.
(9) Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln und in einwandfreiem Zustand zu erhalten, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Der Käufer hat die ihm gelieferten Erzeugnisse weiter auf seine Kosten und zu unseren Gunsten ausreichend gegen Verlust oder Beschädigung durch Diebstahl, Feuer, Wasser und für ähnliche Fälle zu versichern und uns solche Versicherungen auf Anforderung nachzuweisen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Zur Abtretung der Zahlungsansprüche gegen den Käufer sind wir befugt.
(10) Ist nach dem Recht des Ortes, an dem sich der Liefergegenstand befindet, der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nicht wirksam, so gilt eine dementsprechende Sicherheit als vereinbart. Der Käufer ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Aufrechterhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
9. Gewährleistung, Pflichten des Käufers bei Mängelanzeige durch seine Käufer, Aufwendungsersatz, Haftung
(1)Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer den Liefergegenstand weiterveräußert. Bei offensichtlicher Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Ware sind uns die Beanstandungen innerhalb von 5 Tage nach Ankunft der Leistung am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Bezeichnung des Fehlers und der Rechnungsnummer anzuzeigen. Auf unsere Aufforderung sind Belege, Muster, Packzettel und/oder die fehlerhafte Ware an uns zurückzusenden. Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Leistung sind ausgeschlossen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
(2) Versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen.
(3) Wir übernehmen nur dann die Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, falls dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Im Übrigen trägt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich der Käufer. Der Käufer ist verpflichtet, die Einhaltung von technischen Rahmenbedingungen, die in der Dokumentation und/oder in den ergänzenden Unterlagen vorgegeben sind, sicherzustellen. Eine davon abweichende Nutzung ist untersagt.
Der Käufer hat diese und ggf. sonstige, durch den Verkäufer vorgegebene Verwendungsbeschränkungen auch seinen Abnehmern aufzuerlegen.
(4) Für gebrauchte Liefergegenstände sind Mängelansprüche grundsätzlich und vollumfänglich ausgeschlossen, es sei denn, eine Mängelhaftung wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
(5) Ein Mangel des Liefergegenstands liegt nicht vor, wenn von uns gelieferte Produkte im Betrieb des Käufers in funktioneller Verbindung mit bereits vorhandenen oder von dritter Seite erworbenen Produktkomponenten benutzt werden, sofern die Störung durch nicht von uns gelieferte Komponenten oder deren mangelnde Kompatibilität verursacht wurde. Haben wir eine Kompatibilität mit Fremdprodukten ausdrücklich und schriftlich zugesichert, bezieht sich dies nur auf die im Zeitpunkt der Zusicherung aktuelle Produktversion, nicht jedoch auf ältere oder künftige Produktversionen. Ein Mangel des Liefergegenstands liegt darüber hinaus nicht vor, wenn und soweit eine Störung darauf beruht, dass der Käufer die Einhaltung von technischen Rahmenbedingungen nicht sichergestellt hat, die in der Dokumentation und/oder in den ergänzenden Unterlagen vorgegeben sind. Sollten wir in einem solchen Fall zur Beseitigung einer Störung herangezogen werden, hat der Käufer die entstehenden Kosten nach unseren jeweils geltenden Kostensätzen zu tragen. Ebenso hat der Käufer uns in einem solchen Fall von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Der Käufer trägt in jedem Fall die Beweislast dafür, dass ein Schaden nicht auf vertragswidriger Verwendung der von uns gelieferten Produkte beruht.
Insbesondere für die natürliche Abnutzung des Liefergegenstandes, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Veränderung, Montage oder Bedienung sowie fehlerhafte Beratung oder Einweisung durch den Käufer oder Dritte, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeigneten Aufstellort, insbesondere Aufstellgrund, fehlende Stabilität oder ungeeignete Sicherung der Stromversorgung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Witterungs- und anderer Natureinflüsse, bleibt der Käufer allein verantwortlich.
(6) Bei Verbrauchsmaterialien sind bei der Entdeckung eines Mangels die Materialien unverzüglich im Zustand der Entdeckung des Mangels zu separieren und zur Überprüfung durch uns bereitzuhalten. Ansonsten gelten sie im gelieferten Zustand ohne weitere Haftung unsererseits als genehmigt.
(7) Sollte die Ware Mängel aufweisen, können wir nach unserer Wahl als Nacherfüllung die Mängel beseitigen oder mangelfreien Ersatz leisten. Erst wenn dies wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht nur um unerhebliche Mängel handelt, ist der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Die Verjährungsfristen im Falle eines Lieferregresses bleiben bei der Anwendung deutschen Rechts im Sinne der §§ 478, 479 BGB unberührt. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nur nach Maßgabe von Ziffer 9.12 zu. Hinsichtlich etwaiger Ersatzleistungen und Nachbesserungsarbeiten gilt eine Gewährleistungsfrist von 3 Monaten ab Lieferung bzw. Ausführung der Leistung, die aber mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für unsere ursprüngliche Leistung läuft.
(8 )Zur Vornahme aller notwendigen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Wünscht der Käufer die für uns mit zusätzlichen Kosten verbundene Eilentsendung eines Technikers oder die Durchführung von Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit, hat er die dadurch anfallenden Mehrkosten (z.B. Überstundenzuschläge, längere Anfahrtswege etc.) zu tragen.
(9) Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für Ersatzteile haften wir nur nach den vorliegenden Liefer- und Verkaufsbedingungen.
(10) Der Käufer hat uns unverzüglich über jede Mängelanzeige seines Käufers in Bezug auf unsere Leistungen zu informieren. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat er keine Mängelansprüche gegen uns. Der Käufer hat zudem Beweise in geeigneter Form zu sichern und uns auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung zu geben.
(11) Nicht von uns autorisierte Werbeaussagen des Käufers gegenüber seinen Käufern oder in seinen Werbematerialien begründen keine Mängelansprüche gegen uns.
(12) Auf Schadensersatz haften wir in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(13) Die Haftung wegen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haften wir nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. durch Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, so muss er auf unser Verlangen binnen angemessener Frist erklären, ob und wie er von diesen Rechten Gebrauch machen wird. Erklärt er sich nicht fristgerecht oder besteht er auf der Leistung, ist er zur Ausübung dieser Rechte erst nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist berechtigt.
(14) Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Für Rechtsmängel gilt Entsprechendes. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Dies gilt bei der Anwendung deutschen Rechts nicht für Ansprüche wegen Mängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BGB.
(15) Für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Sachmangels unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits beruhen.
(16) Sendet uns der Käufer den Liefergegenstand zur Mängelbeseitigung zu und stellen wir fest, dass die Mängelanzeige unberechtigt ist und Gewährleistungsansprüche nicht bestehen, fordern wir ihn auf, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung den Liefergegenstand abzuholen oder uns schriftlich zu erklären, dass er zurückgesandt oder repariert werden soll. Dabei weisen wir den Käufer darauf hin, dass wir ohne seine schriftliche Nachricht innerhalb dieser Frist dazu berechtigt sind, ihn auf seine Kosten zu verschrotten. Versand und Reparatur des Liefergegenstands erfolgen bei unberechtigter Mängelanzeige auf Kosten des Käufers.
(17) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vor- stehenden Absätzen der Ziffer 9 vorgesehen, ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden (bei der Anwendung deutschen Rechts im Sinne von § 823 BGB). Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung ersatzlose Aufwendungen verlangt. Eine weitergehende Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels bleibt unberührt.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch für eine Verletzung der Produktbeobachtungspflicht. Die normale Lebensdauer der von uns gelieferten Produkte bestimmt sich dabei nach den in der Dokumentation und/oder in den ergänzenden Unterlagen getätigten Angaben.
(18) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Handelsvertreter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen.
10. Urheberrecht
(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die dem Käufer im Rahmen eines Angebots und während der Vertragsabwicklung übersandt werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für Unterlagen, die als „persönlich“ und/oder „vertraulich“ bezeichnet werden. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung dürfen derartige Unterlagen nicht über den zur Vertragserfüllung erforderlichen Rahmen hinaus benutzt, vervielfältigt oder ihr Inhalt Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich herauszugeben.
11. Rücktritt vom Vertrag
(1) Bei einer Rückabwicklung des Vertrages (z. B. durch Rücktritt einer der Vertragsparteien) ist der Käufer verpflichtet in Vorleistung den Liefergegenstand an uns herauszugeben. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand aus den Räumen des Käufers abholen zu lassen.
Darüber hinaus können wir vom Käufer für die Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene oder eintretende Unmöglichkeit der Herausgabe des Liefergegenstands, die im Risiko- oder Verantwortungsbereich des Käufers liegt, eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der angemessenen Entschädigung errechnet sich aus der Differenz von Gesamtpreis gemäß Auftrag und Zeitwert, wie er durch Verkaufserlös oder, wenn ein Verkauf nicht möglich ist, durch Schätzung eines vereidigten Sachverständigen ermittelt wird.
12. Abtretung
(1) Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des Käufers aus diesem Vertrag sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
13. Export- und Kontrollbestimmungen
(1) Die Liefergegenstände sowie etwaige Ersatzteile können den Ausfuhrkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Staaten unterliegen. Im Falle eines späteren Exports des Liefergenstandes in das Ausland ist der Käufer für die Einhaltung der dortigen gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
(2) Erbringt der Käufer im Falle des Exports eines Liefergegenstandes nicht den erforderlichen Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit, so hat er den im Inland geltenden Umsatzsteuersatz zu zahlen.
14. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Sofern der Käufer ein Kaufmann im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist, sowie bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts wird hiermit ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
MAO Automotive GmbH & Co. KG, Stuttgart
April 2020