Einkaufsbestimmungen

1. Allgemeines

  • Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen, soweit in unseren Bestellungen nichts anderes festgelegt ist. Entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen oder die Lieferung vorbehaltlos
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestim- mungen nicht berührt.

2. Bestellung und Auftragsbestätigung

  • .Unsere Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich oder elektronisch von uns erteilt sind. Sofern uns die schriftliche Auf- tragsbestätigung nicht innerhalb zwei Wochen seit Bestelldatum vor- liegt, behalten wir uns vor, die Bestellung ohne Verpflichtung für uns zu widerrufen.
  • Bei Auftragswert unter 200 Euro netto gilt die Lieferantenrechnung als Auftragsbestätigung, sofern diese in Übereinstimmung mit der Bestellung
  • Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Auf etwaige Abweichung seiner Auftragsbestätigung von unserer Bestellung hat uns der Lieferant ausdrücklich und deutlich sichtbar
  • Wir können Änderungen des Vertragsgegenstandes auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich etwaiger Mehr- oder Minderkosten sowie einer Verschiebung der Liefertermine angemessen zu berück- sichtigen.

3. Rahmenaufträge und Lieferpläne

  • Bei den Mengenangaben in den Rahmenverträgen handelt es sich um Planzahlen (geschätzte Werte), die von uns nicht garantiert werden. Exakte Liefermengen können ausschließlich den Lieferplänen (call off order)  entnommen werden
  • Zu längerfristigen Planungen erteilen wir Rahmenaufträge auf der Grundlage rollierender Bedarfsvorausschau- en, welche den Lieferanten zyklisch zugehen. Die Auftragsbindung ergibt sich aus gesonderten Rahmenvereinbarungen, und den dazugehörigen Lieferplanabrufen, welche mit den Lieferanten abgeschlossen werden bzw. diesen als käuferseitige Leistungskonkre- tisierung nach § 315 BGB von uns mitgeteilt
  • Sofern nicht an anderer Stelle kürzere Fristen vereinbart sind (z.B. Kanbanabrufe), werden die Lieferabrufe spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Tagen seit Zugang
  • Bestellungen werden verbindlich, sofern der Lieferant nicht inner- halb von fünf Tagen schriftlich widerspricht oder eine abweichende Auftragsbestätigung

4. Auftragsnummer, Lieferantennummer, Sachnummer

In Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Schriftstücken, auch im elektronischen Verkehr, müssen für jedes Einkaufsteil und jede Dienstleistung unsere vollständige Auftragsnum- mer, Einkaufsgruppe, Lieferantennummer und Material- und Zeich- nungsnummern angegeben sein. Fehlen diese Angaben, behalten wir uns vor, Lieferungen und Rechnungen zurückzuweisen.

5. Leistungsbeschreibung

  • Der Lieferant fertigt das Vertragsprodukt oder erbringt die verein- barte Dienstleistung in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen technischen Dokumenten und/oder sonstigen
  • Für die Herstellung von Werkzeugen, Vorrichtungen und sonstigen Betriebsmitteln, soweit diese für die Herstellung des Vertragsproduktes erforderlich sind, ist der Lieferant auch dann voll verantwortlich, wenn er diese durch Dritte herstellen lässt. Der Lieferant wird die Werkzeuge für uns und nach unseren Anweisungen verwahren und einsetzen. Mit vollständiger Bezahlung gehen die Werkzeuge in unser Eigentum über.

Der Lieferant erstellt eine vollständige Werkzeugdokumentation und stellt uns diese in einer zu vereinbarenden Form zur Verfügung.

  • Die zur Bestellung gehörenden Unterlagen (Skizzen, Zeichnungen, Muster, Modelle usw.) sind für den Lieferanten verbindlich, jedoch hat er sie fachmännisch auf etwaige Unstimmigkeiten unverzüglich zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler sofort schriftlich hinzuweisen.
  • Alle Unterlagen (Skizzen, Zeichnungen, Muster, Modelle usw.) und Informationen, die von uns geliefert oder bezahlt werden, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden und nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Unterlieferanten sind ent- sprechend zu

6. Einhaltung von Gesetzen und Standards

  • Mit der Auftragsannahme verpflichtet sich der Lieferant zur Einhal- tung aller relevanten gesetzlichen Vorschriften, welche im Hersteller- und Vertriebsland gelten. Einbezogen sind alle Sicherheits- und Um- weltschutzbestimmungen einschließlich des Umgangs mit gefährlichen Stoffen, Elektrik und
  • Wenn der Lieferant das Vertragsprodukt oder Teile davon durch Dritte herstellen lässt, gelten die Bestimmungen aus (1) analog. Der Lieferant ist uns gegenüber für die Einhaltung der genannten Bestim- mungen durch seine Unterlieferanten und sonstige Dritter, derer er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten bedient,
  • Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie ihrer

gesellschaftlichen und sozialen Verantwortung nachkommen. Der Lieferant sichert die Einhaltung des Verhaltenskodex der der „RBA Code of Conduct“ zu, welcher auf unserer website zum Download bereit steht und dort eingesehen werden kann.

  • Die Einhaltung der vorstehend genannten Bestimmungen, insbe- sondere auch des „Code of Conduct“, stellt eine wesentliche Vertragspflicht des Lieferanten dar. Als wesentliche Vertragspflicht ist nach der Rechtsprechung eine Pflicht anzusehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermög- licht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  • MAO Automotive ist berechtigt, die Einhaltung der Pflichten aus dem Code of Conduct durch den Lieferanten in dessen Geschäfts-räumen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu überprüfen. Voraussetzung für die Überprüfung ist die vorherige Vereinbarung eines Termins, den der Lieferant nach Aufforderung innerhalb von zwei Wochen einzuräumen
  • Bei Nichtbeachtung der genannten Vorschriften ist der Lieferant verpflichtet, uns die dadurch entstehenden Kosten, Schäden und sonstigen Nachteile zu ersetzen. Die Nichtbeachtung der genannten Vorschriften berechtigt uns zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages in entsprechender Anwendung des § 314 BGB.

7. Verpackung

Notwendige Verpackungsmittel werden auf der Grundlage der dem Lieferanten übermittelten Verpackungsvorschriften, soweit nichts anderes vereinbart wird, durch den Lieferanten gestellt.

8. Lieferung ,Gefahrenübergang, Annahmestelle

  • Lieferung erfolgt gemäß der in der Bestellung genannten Ver- sandart.
  • Der Gefahrenübergang erfolgt nach Annahme der Ware am vereinbarten Erfüllungsort. Falls für die Lieferungen hiervon abweichende INCOTERMS vereinbart wurden, richtet sich die Gefahrtragung nach den Vorschriften dieser
  • Der Versand hat an die von uns vorgeschriebene Annahmestelle (i.d.R. Wareneingang des in unserer Bestellung bezeichneten Werkes) zu
  • Jeder Lieferung ist ein Lieferschein bzw. Packzettel beizufügen, der den Anforderungen entsprechen muss. Liegen diese nicht vor, behalten wir uns vor, die Lieferung zurückzuweisen, wenn deren Annahme für uns nicht zumutbar ist. Werden von uns nicht angenommene Lieferungen oder fehlerhafte Ware zurückgeschickt, so erfolgt der Rücktransport auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Gegenwert der Rücksendung wird dem Lieferanten belastet. Hierdurch geraten wir nicht in

9. Preise, Transportversicherung und Zahlungsbedingungen

  • Die Preise verstehen sich als Festpreise frei unserer Annahmestel- le, einschließlich Verpackung und sonstiger Nebenkosten. Dies gilt nicht, sofern an anderer Stelle explizit etwas anderes vereinbart wurde, oder wir einer Preisgleitklausel oder einem Preisvorbehalt explizit zugestimmt
  • Transportversicherung wird durch uns
  • Rechnungen sind getrennt vom Liefergegenstand sofort nach Lieferung und für jede Bestellung gesondert in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
  • Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, leisten wir unsere Zahlung nach Wareneingang und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb von 24 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung, sowie der vollständigen Lieferung der Ware bzw. der vollständigen Erbringung der Dienstleistung. Durch unsere Zahlung wird die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten nicht bestätigt.
  • Der Lieferant ist verpflichtet, Überzahlungen an uns zurückzuerstat- ten, wobei er sich nicht auf Verjährung oder Entreicherung berufen kann.
  • Wir sind berechtigt, Forderungen des Lieferanten auch gegen Forderungen von mit uns verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Die Verrechnung ist auch dann zulässig, wenn die Forderung oder Gegenforderung noch nicht fällig ist. In diesem Fall wird mit Wertstel- lung

10. Liefertermin und Verzug

  • Alle vereinbarten oder von uns gemäß § 315 BGB genannten Liefertermine sind verbindlich. Vorzeitige Lieferungen sind nur mit der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von uns zulässig. Etwaige Lieferverzögerungen hat uns der Lieferant unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer schriftlich mitzuteilen. Bereits im Vorfeld drohender Terminstörungen hat der Lieferant die Verpflichtung, uns unverzüglich über diese Situation zu informieren sowie Abhilfevor- schläge zu
  • Zur Abwendung bevorstehender Lieferverzögerung sind wir berech- tigt, uns mit dem Zulieferer des Lieferanten in Verbindung zu setzen, soweit dies sachdienlich ist.
  • Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen, Daten, Beistellungen und dergleichen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese rechtzeitig schriftlich angemahnt hat und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten
  • Werden die vereinbarten Liefertermine nicht eingehalten, so können wir für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 v.H., höchstens jedoch 10 v.H. des Auftragswertes beanspruchen, es sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Der Verzug der Zulieferer des Lieferanten fällt in den Risikobereich des Lieferanten. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann auch in der Weise erklärt werden, dass die verwirkte Vertragsstrafe bei der nächst fällig werdenden Zahlung von dem geschuldeten Entgelt abgezogen werden

kann. Unsere gesetzlichen Ansprüche wegen des Lieferverzugs blei- ben unberührt. Auf einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfül- lung wird die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

  • Mehrkosten für die zur Einhaltung von Lieferterminen notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen, sofern dies zur Vermeidung höherer Verzugsschäden erforderlich ist. Die

Mehrkosten sind vom Lieferanten zu erfassen und uns bis zum 31. Januar für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr in geordneter Form mitzuteilen.

  • Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Pandemien und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Störungen nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben oder die Leistung für uns nicht mehr in wirtschaftlich zumutbarer Weise verwertbar

11. Qualität, Produktions- und Produktfreigabeverfahren

  • Der Lieferant ist verpflichtet, die Qualität des Vertragsproduktes sowie der erforderlichen Vorerzeugnisse durch geeignete Maßnahmen entsprechend der ISO 9001 und, wo gefordert, dem QM-System Stan- dard IATF 16949
  • Der Lieferant wird die an uns zu liefernden Vertragsprodukte ent- sprechend den in (1) genannten QM-Normen herstellen und uns deren Anerkennung schriftlich bestätigen. Er ist für die Qualität der von ihm gelieferten und/oder hergestellten Waren ausnahmslos verantwortlich, auch wenn wir ihm Unterstützung anbieten oder
  • Jegliche Änderungen des Vertragsgegenstandes, der verwendeten Materialien und der Produktions- und Prüfverfahren dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung
  • Sofern von uns gefordert, sind im Rahmen des Produktfreigabe-

verfahrens entsprechend den in (1) genannten QM-Normen vom Lieferan ten Erstmuster aus Serienwerkzeugen mit allen erforderlichen Dokumenten zur Begutachtung termingerecht vorzulegen.

  • Sind aus Gründen, welche der Lieferant zu vertreten hat, mehr als zwei Bemusterungen erforderlich, behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten.
  • Das Qualitätsmanagementsystem des Lieferanten kann von uns und/oder unseren Kunden vor Ort auditiert
  • Im Übrigen muss der Lieferant für seine Lieferungen und Leistungen den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, die Sicherheitsvorschriften, sowie die vereinbarten technischen Daten einhalten. Für Materialien, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen oder aufgrund ihrer Zusammensetzung oder ihrer Wirkung auf die Umwelt besonders verpackt, transportiert, gelagert, verwendet oder beseitigt werden müssen, wird der Auftragnehmer mit dem Angebot ein vollständiges ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach DIN 52900 und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben. Bei Änderungen der Materialien oder der Rechtslage wird der Auftragnehmer uns unaufgefordert aktualisierte Daten und Merkblätter übergeben.

12. Beistellungen

  • Der Lieferant haftet für den von ihm zu vertretenden Verlust, Miss- brauch oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Sofern beigestell- te Teile oder Materialien nicht vertragsgerecht verarbeitet werden hat uns der Lieferant, unbeschadet sonstiger Ansprüche, nicht nur die Kosten der Beistellteile und deren Beschaffung, sondern den Wert des veredelten Vertragsproduktes zu ersetzen, es sei denn, er weist nach, dass uns nur ein geringerer Schaden entstanden
  • An beigestellten Teilen, Fertigungsmitteln, z.B. Werkzeugen, For- men und sonstigen Investitionsgütern, sowie Dienstleistungen behalten wir uns den verlängerten Eigentumsvorbehalt vor. Darunter fallen auch

Fertigungsmittel und Dienstleistungen, die der Lieferant zur Herstellung des Vertragsproduktes oder der Dienstleistung selbst beschafft, aber von uns bezahlt werden. Erzeugnisse und Dienstleistungen bleiben in jeder Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum.

  • Bei der Verarbeitung mit anderen im Fremdeigentum stehenden Sachen steht uns das Miteigentum an der neu hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in welchem der Wert unserer Beistellung zum Wert aller der Herstellung verwendeten Sachen sowie der vom Lieferanten getätigten Aufwendungen
  • Fertigungsmittel in unserem Eigentum sind ausschließlich für unse- re Verwendung bestimmt und vom Lieferanten jederzeit in funktionsfä- higem Zustand zu verwahren und zu warten sowie auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Brand-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versi- chern. Die Gegenstände sind als unser Eigentum kenntlich zu
  • Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe einzelner oder aller beigestellter Teile oder Fertigungsmittel zu verlangen. Ordnen wir die Herausgabe an, ist der Lieferant verpflichtet, diese Anordnung unver- züglich und auf erste Aufforderung hin durchzuführen. Der Lieferant hat Anspruch auf Ersatz etwaiger damit verbundener erforderlicher Kosten für Transport, Fracht und

13. Gewährleistung und Mängelrüge

  • Der Lieferant haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmun- gen, soweit im Folgenden nichts Abweichendes vereinbart ist. Er wird seine vertraglichen Verpflichtungen sorgfältig und sachgerecht erfül- len, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Spezifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften entsprechend dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen (Betriebsanleitungen, Zeich- nungen, Pläne etc.) sicherstellen. Die festgelegten Spezifikationen gelten als vereinbarte Eigenschaften der Lieferung oder
  • Durch die behördliche Genehmigung von Unterlagen oder durch unsere Lieferung oder Genehmigung von Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Dokumenten wird die alleinige Verantwortung des Lieferanten für die Mangelfreiheit der Vertragsgegenstände nicht eingeschränkt. Das gleiche gilt in Bezug auf unsere Anordnungen, Vorschläge und Empfehlungen, sofern der Lieferant hiergegen nicht rechtzeitig schriftlich Widerspruch
  • Mängelrügen gelten als rechtzeitig erhoben, wenn äußerlich er- kennbare Mängel innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware, versteckte Mängel innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Entdeckung durch uns oder nach Mitteilung durch unsere Kunden, erhoben bzw. angezeigt werden. Mängel, die nicht durch Stichproben entdeckt wer- den können, gelten als versteckte Mängel.
  • Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung steht uns neben den gesetzlichen Ansprüchen nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Abwendung akuter Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden auch das Recht zu, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder Dritte damit zu beauftragen.
  • Rücklieferungen zurückgewiesener Waren erfolgen grundsätzlich unfrei gegen Rückbelastung des berechneten
  • Sachmängelansprüche verjähren in 36 Monaten ab Lieferung an uns, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwen- dung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaf- tigkeit

Für aufgrund von Mängelansprüchen ersetzte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nachlieferung vollständig erfüllt hat.

  • Der Lieferant ist verpflichtet uns alle in Zusammenhang mit einem Sachmangel entstehenden Kosten, auch solche die uns durch unsere

Kunden berechtigterweise in Rechnung gestellt werden, im Rahmen und Umfang seiner gesetzlichen oder vertraglichen Haftung, zu erstat- ten. Zu diesen Kosten gehören insbesondere solche Kosten, die bei der Fehlersuche, beim Ausbau des fehlerhaften Teils und beim Einbau des Ersatzteils entstehen, sowie Gutachter-, Transport- und Sortierkos- ten. Darüberhinaus hat der Lieferant auch Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechung bei uns oder unseren Kunden, entgangener Gewinn sowie sonstigen Schadenersatz zu leisten, sofern der Schaden durch den vom Lieferanten zu vertretenden Mangel des Vertragsge- genstandes verursacht worden ist.

  • Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von eventuell bestehen- den Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt nicht, soweit den Lieferanten kein Verschulden trifft. Für Rechtsmängel gilt ebenfalls eine Verjährungsfrist von 36
  • Im Verhältnis zu unseren Lieferanten finden die Regelungen der §§ 445a, 478 BGB auch dann Anwendung, wenn die vom Lieferanten bezogenen Bauteile die Mangelhaftigkeit des von uns hergestellten Zwischen- oder Endproduktes herbeiführen.

14. Geheimhaltung

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen, kauf- männischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Ge- schäftsbeziehung bekannt werden, unabhängig von der Art der Über- mittlung, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte oder von ihm nach unseren Angaben gefertigten Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge und Fertigungsmittel sind geheim zu halten und dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung zugänglich gemacht werden. Der Lieferant darf nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung mit der Geschäftsbe- ziehung zu uns werben.

15. Schutzrechte Dritter

  • Der Lieferant haftet dafür, dass im Zusammenhang mit der Liefe- rung und der Benutzung des Vertragsproduktes keine in- und ausländi- schen Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte wie Patente, Waren- zeichen, Urheberrechte oder Gebrauchsmuster verletzt werden. Dies gilt nicht, soweit den Lieferanten kein Verschulden
  • Sofern der Lieferant über Schutzrechte verfügt, welche die Anwen- dung des von ihm gelieferten Vertragsproduktes zum Gegenstand hat, gewährt er uns an seinen Schutzrechten im Umfange des gelieferten Vertragsproduktes ein kostenloses Mitbenutzungsrecht soweit dies erforderlich ist, um den Vertragszweck zu

16. Haftung, Produkthaftung, Freistellung

  • Soweit die Lieferung oder Leistung mit Fehlern behaftet ist und soweit der Lieferant gegen vertragliche Sorgfalts-, Obhuts-, Informa- tions- oder sonstige Pflichten verstößt oder soweit er verbindliche Termine nicht einhält (Vertragsverletzungen), haftet der Lieferant uns gegenüber für dadurch entstehende Schäden, ohne dass es dazu dem Grunde nach weiterer Nachweise als denjenigen eines objektiven Pflichtverstoßes, des ursächlichen Zusammenhangs zum eingetrete- nen Schaden und der Schadenshöhe
  • Soweit die Haftung des Lieferanten nach den gesetzlichen Bestim- mungen davon abhängt, dass er den Vertragsverstoß zu vertreten hat, kann er sich durch den Nachweis fehlenden Verschuldens von der Haftung befreien. Ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und Vorlie- feranten hat der Lieferant in gleicher Weise zu vertreten wie eigenes Verschulden. Er kann sich dabei von der Haftung nicht allein durch den Nachweis ordnungsgemäßer Auswahl und Aufsicht der Erfüllungsgehil- fen und Vorlieferanten
  • Soweit der Lieferant haftet, stellt er uns von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter
  • Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch ge- nommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verur- sacht worden ist und insoweit der Lieferant im Außenverhältnis selbst haften würde. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfol- gung im In- und
  • Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Man- gels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich oder uns aus den Gesamtumständen nicht zumutbar. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion. Der Lieferant wird uns von allen Kosten, Aufwendungen und Schäden freistellen, sofern er den Schaden verschuldet hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  • Für einen etwaigen Schadensausgleich zwischen uns und dem Lieferanten finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung.

17. Übertragbarkeit und Beendigung des Vertrages

  • Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsver- hältnis bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns. Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, falls auf Grund verlänger- ter Eigentumsrechte von Dritten die Abtretung der gegen uns entste- henden Forderungen notwendig
  • Wir sind unbeschadet sonstiger Kündigungs- oder Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag insgesamt oder teilweise zurückzutreten, wenn die Kreditwürdigkeit oder die Lieferfä- higkeit des Lieferanten sich derart verschlechtert, dass eine Erfüllung des Vertrages gefährdet erscheint, der Lieferant seine Zahlung ein- stellt, und/oder ein Insolvenzverfahren gegen ihn eingeleitet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt

18. Künftige Differenzen

  • Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei jeglichen Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Liefervertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, unter Ausschluss des ordentlichen Rechts- wegs ein Mediationsverfahren durchzuführen.
  • Die Mediation wird nach den Mediationsregeln der Deutschen Gesellschaft für Mediation in der Wirtschaft e.V. (DGMW) durchgeführt.
  • Die Parteien bestimmen den Mediator und den Ort der Mediations- gespräche gemeinschaftlich. Kommt eine Einigung über die Person des Mediators oder den Ort der Mediationsgespräche nicht zustande, werden diese vom Vorsitzenden der DGMW e.V. bestimmt. Die Be- nennung bzw. die Bestimmung bindet die
  • Die Kosten des Mediationsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte, soweit sie keine andere Vereinbarung
  • Sollten die Parteien innerhalb des Mediationsverfahrens nicht zu einer beide Seiten befriedigenden Lösung finden, so steht es Ihnen frei, nach Abschluss des Verfahrens ein staatliches Gericht anzurufen. Der Mediator stellt den Abschluss des Verfahrens
  • Die Parteien sind durch die Vereinbarung des Mediationsverfahrens nicht gehindert, ein notwendiges gerichtliches Eilverfahren, insbeson- dere ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren durchzufüh- ren.

19. Internationale Kaufverträge

  • Für grenzüberschreitende Lieferverträge finden das deutsche Sachrecht Anwendung, soweit diese Allgemeinen Einkaufs-bedingungen und die Einzelbestellungen sowie die Lieferplanabrufe keine davon abweichenden Regelungen
  • Bei etwaigen Widersprüchen zwischen den verschiedenen Ver- tragsdokumenten kommen diese in folgender Hierarchie zur Anwen- dung:
    1. Einzelbestellungen
    2. Lieferplanabrufe
    3. Allgemeine Einkaufsbedingungen MAO Automotive

20. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht.

  • Erfüllungsort für die Lieferung ist die in unserer Bestellung angege- bene
  • Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Ort an dem die bestellende Gesellschaft ihren Sitz hat oder der Gerichtsstand des Lieferanten.
  • Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für die Auslegung von Lieferklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Fassung
  • Erfüllungsort für unsere Zahlungsverpflichtungen ist jeder Ort, an dem wir oder eine unserer Tochtergesellschaften ein Konto bei einem Geldinstitut
  • Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzun- gen und jegliche sonstige Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Eine Aufhe- bung des Schriftformerfordernisses oder ein Verzicht darauf können nur durch ausdrückliche Erklärungen nicht jedoch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Durch Mitteilungen per Telefax oder per E-Mail wird die Schriftform nicht

MAO Automotive GmbH & Co. KG, Stuttgart